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INSOLVENZ SERVICE

Wir bieten Ihnen eine persönliche Insolvenz- und Schuldnerberatung.

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Insolvenzservice

Sie sind in finanzielle Not geraten und wünschen Beratung u.a. zu den folgenden Themen:
Insolvenzvermeidung 
Insolvenzverfahren 
Privatinsolvenz

Gerne stehen wir Ihnen beratend zur Seite
und helfen Ihnen, den Weg aus den Schulden zu schaffen.

Grundlagen

Mit Änderung der Konkursordnung zum 01.01.1999 und der damit in Kraft getretenen und mit Wirkung zum 01.12.2001 geänderten Insolvenzordnung ist erstmals in Deutschland ein Verfahren geschaffen worden, das Privatpersonen die Möglichkeit gibt sich endgültig ihrer Schulden zu entledigen.

Die Gesetzgebung sieht vor, jedem redlichen Schuldner, der den entsprechenden Antrag stellt, die Schulden zu erlassen, wenn der Schuldner über einen Zeitraum von sechs Jahren sein pfändbares Einkommen zur Verteilung an die Gläubiger an einen Treuhänder abtritt.

Wichtige Gesetzesänderungen, gültig ab 01.07.2014.

(nur für Neuverfahren)

Der Schuldner kann die Restschuldbefreiung bereits nach 3 Jahren beantragen, wenn es ihm gelingt, in diesem Zeitraum wenigstens 35% der gesamten Forderungen und die Verfahrenskosten auszugleichen.

Nach 5 Jahren ist die Restschuldbefreiung auf Antrag dann möglich, wenn wenigstens die Verfahrenskosten ausgeglichen sind.

Die Verpflichtung zur Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit gilt fortan vom Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Zu den von der Restschuldbefreiung ausgenommenen Forderungen zählen nunmehr auch Unterhaltsrückstände, die vorsätzlich pflichtwidrig entstanden sind sowie Steuerschulden aus Straftaten nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung.

Die Zulassung zum Insolvenzverfahren wurde ebenfalls geändert. Waren Schuldner, denen die Restschuldbefreiung in einem früheren Verfahren versagt wurde, bislang 10 Jahre für Neuverfahren gesperrt, so beträgt die Sperrfrist nunmehr 5 bzw. 3 Jahre, je nach Versagungsmerkmal.

Der Vorrang von Gehaltsabtretungen im laufenden Insolvenzverfahren wurde ersatzlos gestrichen.

Mit Ausnahme der Absonderungsberechtigten werden somit fortan alle Gläubiger gleichbehandelt.

Zu der neuen Möglichkeit, als Verbraucher ein Insolvenzplanverfahren (auch für Altfälle möglich) zu beantragen, werden in der Praxis noch Erfahrungen zu machen sein.

Der außergerichtliche Einigungsversuch

Das gerichtliche Verbraucherinsolvenzverfahren kann ausschließlich nur dann durchlaufen werden, wenn zuvor ein außergerichtlicher Versuch des Schuldners, sich mit den Gläubigern gütlich zu einigen, stattgefunden hat. So unterbreitet der Schuldner seinen Gläubigern ein Vergleichsangebot, das im Rahmen seiner wirtschaftlichen Möglichkeiten eine Verminderung der Gesamtschulden bewirkt, wie die Vereinbarung von Ratenzahlungen hinsichtlich des Restbetrages bei gleichzeitigem Vollstreckungsverzicht der Gläubiger bis hin zur Null-Lösung. 

 

Eine Einmalzahlung in einer zur Hauptforderung im Verhältnis stehenden Vergleichssumme ist ebenso denkbar. In der Praxis bewährt hat sich ein Vorschlag zur Begleichung der Verbindlichkeiten bei variablen Raten, da über einen Treuhand-Zeitraum von sechs Jahren die Einkommensverhältnisse unregelmäßig sein können. Ausreichend ist, wenn den Gläubigern vom Schuldner die jeweils pfändbaren Bezüge seines Einkommens für die Dauer der Wohlverhaltensphase über einen Treuhänder abgetreten werden. Bei Zustimmung aller Gläubiger, was nicht die Regel ist, tritt die dann geschlossene Vereinbarung an die Stelle des ursprünglichen Schuldgrundes. Das Insolvenzverfahren wird somit nicht eröffnet und der Schuldner ist nach Erfüllung der Vereinbarung von seinen Schulden befreit. 

 

Bei Ablehnung des außergerichtlichen Einigungsversuchs nur eines Gläubigers, das ist auch dann der Fall, wenn nur ein Gläubiger dem Vergleichsangebot des Schuldners nach einer Frist von 4 Wochen nicht antwortet, ist das außergerichtliche Verfahren gescheitert und muss nur noch mittels des dafür vorgesehenen Formulars, das vom Programm ausgedruckt wird, bescheinigt werden. Die Kosten der Bescheinigung sind bereits mit der Bezahlung der Programmkosten abgegolten. Ebenso gilt der außergerichtliche Einigungsversuch als gescheitert, wenn währenddessen einer der beteiligten Gläubiger einen Zwangsvollstreckungsversuch unternimmt.

Verbraucher- oder Regelinsolvenz?

Privatpersonen wickeln entweder über das Verbraucher- oder über das Regelinsolvenzverfahren ab. Grundsätzlich stellen Privatpersonen einen Antrag auf das Verbraucherinsolvenzverfahren.

Die Regelinsolvenz beantragen Sie dann, wenn Sie entweder selbstständig sind, selbstständig waren und mehr als 19 Gläubiger haben, Verbindlichkeiten gegenüber ehemaligen Arbeitnehmern haben, Verbindlichkeiten als Arbeitgeber gegenüber Sozialpflichtversicherungen haben, oder Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt aus nicht abgeführter Lohnsteuer haben.

Antragsteller zum Regelinsolvenzverfahren müssen keinen außergerichtlichen Einigungsversuch durchführen.

Das gerichtliche Verfahren

Der Schuldner kann nun die Eröffnung des gerichtlichen Verfahrens beantragen. Der Antrag bei Gericht muss, vom Tage des Scheiterns des außergerichtlichen Einigungsversuches an gerechnet, bis spätestens 6 Monate danach gestellt sein. Der Schuldner reicht dem für seinen Wohnsitz zuständigen Insolvenzgericht den Insolvenzantrag mit den  erforderlichen Anlagen ein. 

Das Insolvenzgericht prüft den eingereichten Antrag und wird nach kurzer Zeit entweder ergänzende Fragen zur Beantwortung durch den Schuldner stellen, die in einer vom Insolvenzgericht vorgegebenen Zeit unbedingt beantwortet werden müssen, oder leitet das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren ein, aber nur dann wenn Aussicht auf die Akzeptanz durch mehr als 50% der Gläubiger vorauszusehen ist. Besteht keine Aussicht auf Akzeptanz des Schuldenbereinigungsplan wird das SB-Verfahren übersprungen. Das Insolvenzgericht eröffnet sodann das eigentliche Insolvenzverfahren. Findet während der Dauer des gerichtlichen Einigungsversuches ein Vollstreckungsversuch gegenüber dem Schuldner statt, so gilt der gerichtliche Einigungsversuch ebenfalls als gescheitert und das Insolvenzverfahren wird eröffnet.

Im Eröffnungsbeschluss wird der Treuhänder bestellt. Mit Eröffnung des Verfahrens ist der Schuldner vor weiteren Vollstreckungsmaßnahmen durch die Gläubiger geschützt. Von diesem Zeitpunkt an können sich die Gläubiger nur noch an den Treuhänder halten. Bereits vor Eröffnung des Verfahrens kann der Schuldner nach § 21 Absatz 2 Nr. 3 InsO die Einstellung der Zwangsvollstreckung in sein bewegliches Vermögen beantragen. Dem Gericht stehen Gebühren zu, die der Schuldner zu tragen hat. Eine Änderung der Insolvenzordnung in der Vergangenheit hat bewirkt, dass der Schuldner die Verfahrenskosten nicht mehr vor Eröffnung bei Gericht einzahlen muss, immerhin handelt es sich dabei um Summen zwischen 1.000,00 und 3.000,00 Euro.

Durch Beantragung einer sogenannten Stundung wird gewährleistet, dass in jedem Fall, soweit nicht noch andere Gründe als die Bezahlung der Gerichtskosten dagegen sprechen, das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Der Treuhänder beschlagnahmt das pfändbare Vermögen. Er zieht das pfändbare Arbeitseinkommen ein und kehrt den Verwertungserlös nach Abzug der Kosten anteilig an die Gläubiger aus. Diese Phase dauert sechs Jahre nach Eröffnung des Verfahrens. Danach wird der Schuldner durch entsprechenden Beschluss des Gerichts von seinen Restschulden befreit.

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